Art 7, 18 B-VG; §§ 21, 39 oö ROG 1994; oö BtypV
Es besteht kein Widerspruch der Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer BTypV nach § 21 Abs 3 Z 1 oö ROG zum Legalitätsprinzip und zum Gleichheitssatz.
Die Differenzierung zwischen der Zulässigkeit von „Tischlereien“ und „Modelltischlereien“ in der oö BTypV aufgrund der unterschiedlichen Immissionen solcher Betriebe ist nicht unsachlich, die Regelung ist ausreichend bestimmt.