Aufhebung
§ 5 Abs 5 krnt GdPlG
Die Widmung einer Grundfläche für Zwecke der Landwirtschaft bedeutet kein absolutes Bauverbot, vielmehr sind Bauten zulässig, die mit dem in § 5 krnt GdPlanungsG 1995 näher umschriebenen Widmungszweck vereinbar sind.
Aufhebung
§ 5 Abs 5 krnt GdPlG
Die Widmung einer Grundfläche für Zwecke der Landwirtschaft bedeutet kein absolutes Bauverbot, vielmehr sind Bauten zulässig, die mit dem in § 5 krnt GdPlanungsG 1995 näher umschriebenen Widmungszweck vereinbar sind.