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Erforderlichkeit einer „Traktorgarage“ für den landwirtschaftlichen Betrieb

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/2bbl 1998, 27 Heft 1 v. 15.2.1998

Aufhebung

§ 5 Abs 5 krnt GdPlG

Die Widmung einer Grundfläche für Zwecke der Landwirtschaft bedeutet kein absolutes Bauverbot, vielmehr sind Bauten zulässig, die mit dem in § 5 krnt GdPlanungsG 1995 näher umschriebenen Widmungszweck vereinbar sind.

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