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Baugrundstücke; entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit öffentlichen Verkehrsflächen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/20bbl 1998, 36 Heft 1 v. 15.2.1998

§ 4 Abs 1 tir BauO 1989

Gem § 4 Abs 1 TBO dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die eine dieser Bebauung entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

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