§§ 16 Abs 1, 80 Abs 2 Z 2 BVergG
Der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter gemäß § 16 BVergG gilt auch im Verhandlungsverfahren.
Stellt der Auftraggeber in der öffentlichen Bekanntmachung in der Absicht einen Dienstleistungsauftrag, im Verhandlungsverfahren zu vergeben, Regeln für die Vorgangsweise bei der Auswahl der einzuladenden Bieter auf und präzisiert er diese noch weiter in dem diesem übermittelten Projektunterlagen, so ist davon auszugehen, daß eine sachliche Bieterauswahl stattgefunden hat, wenn der Auftraggeber diese Verfahrensschritte eingehalten hat und die Auswahl des zur Zuschlagserteilung vorgesehenen Bieters nach dem vom Auftraggeber selbst aufgestellten Bewertungsschema, welches die Beurteilung der sachlich-technischen Leistungsfähigkeit mit den Angebotssummen nach einem bestimmen Punkteschema in einem festgelegten Verhältnis berücksichtigt, erfolgt ist.