1. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art 1 Abs 1 RL 98/59/EG dahin auszulegen ist, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen, die der Arbeitgeber vornimmt, nachdem sich der Arbeitnehmer geweigert hat, sich seiner einseitigen Entscheidung über die Verlegung des Arbeitsorts an einen vom ursprünglichen Arbeitsort weit entfernten Ort zu beugen, unter den Begriff der Entlassung iSd Art 1 Abs 1 UAbs 1 lit a der Richtlinie oder unter den Begriff der Beendigung des Arbeitsvertrags iSd Art 1 Abs 1 UAbs 2 der Richtlinie fällt.

