1. Nach § 163 Abs 1 ASVG gebührt Sonderwochengeld Personen, die sich zum in § 120 Z 3 ASVG festgelegten Zeitpunkt in einer Karenz nach dem MSchG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften befinden und keinen Anspruch auf Wochengeld nach § 162 ASVG haben, sofern ein solcher Anspruch bestünde, wäre das Dienstverhältnis nicht karenziert.

