1. Maßgeblich für die Beantwortung der hier strittigen Frage der Anpassung der ASVG-Alterspension des Klägers für das Jahr 2024 [Einbeziehung einer Betriebspension nach den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft 1946, DV 1946, zum zu erhöhenden „Gesamtpensionseinkommen“ bei der Berechnung der Pensionsanpassung 2024] ist die Auslegung der – die allgemeine Regelung des § 108h ASVG verdrängenden – Sonderbestimmung des § 790 ASVG, namentlich das Verständnis ihres Abs 2 Satz 3.

