1. Der Kläger fordert eine Direktabfertigung nach § 6 Abs 3 S 2 BMSVG für den Zeitraum von 1. 10. 2007 („Übernahme in ein dem AngG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis“) bis 31. 12. 2016. Voraussetzung dieses Anspruchs ist die Anwendbarkeit des BMSVG auf das Arbeitsverhältnis im fraglichen Zeitraum. Der Kläger und die Vorinstanzen leiten diese im Wesentlichen daraus ab, dass er für die Zeit vor dem 1. 10. 2007 eine Abfertigung nach dem Abschnitt III des BUAG ausgezahlt erhielt, und stützen sich auf § 33a Abs 5 BUAG. Dem hält die Revision entgegen, dass diese Bestimmung nur für Personen gelte, die dem BUAG unterlägen. Der Kläger aber sei mit 1. 10. 2007 aus dem Anwendungsbereich des BUAG ausgeschieden.

