1. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art 1 lit q Z iv der VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „zuständiger Träger“ der in einem Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber fällt, der einem Arbeitnehmer wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungen während seiner Abwesenheit infolge eines Unfalls in einem anderen Mitgliedstaat geleistet hat, bei dem es sich weder um einen Arbeitsunfall noch um eine Berufskrankheit handelt, und möchte zum anderen wissen, ob Art 3 Abs 1 lit a VO (EG) 883/2004 dahin auszulegen ist, dass solche Leistungen unter den Begriff „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

