Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen in jenen Betrieben, in denen sie die Lehre abgeschlossen haben. Durch die Novelle zum Berufsausbildungsgesetz 2020 (BAG-Novelle 2020) wurde in § 18 Abs 1 BAG die Überschrift zu „Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen“ geändert. Ebenso wurde das Wort „weiterzuverwenden“ durch „weiter zu beschäftigen“ ersetzt. Die Novelle 2020 hat keine materiellen Änderungen gebracht, wohl aber den neuen Begriff. Durch diesen Beitrag sollen die wichtigsten Eckdaten dargestellt werden: Die Weiterbeschäftigung dauert wie bisher drei Monate und muss im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit erfolgen.

