1. Liegen keine Gründe vor, die offenkundig für eine sachwidrige Abgrenzung sprechen, kann die Ermächtigung der Kollektivvertragspartner zu einer von § 1159 ABGB abweichenden Regelung für eine Branche, in der Saisonbetriebe überwiegen, grundsätzlich nach dem fachlichen Geltungsbereich eines Kollektivvertrages bestimmt werden. Für das Hotel- und Gastgewerbe bestehen antragstellerseitig zwar verschiedene Fachverbände, die Kollektivvertragspartner gehen für diesen Bereich aber fachlich von so großen ähnlichen Erfordernissen für die arbeitsrechtlichen Belange der dort beschäftigten Arbeiter aus, dass sie den Geltungsbereich des Kollektivvertrages fachlich auf die Hotellerie und die Gastronomie erstreckt haben. Ein sachwidriges Branchenverständnis kommt damit nicht zum Ausdruck. Der fachliche Geltungsbereich des vorliegenden Kollektivvertrages (Hotel- und Gastgewerbe) ist daher zugleich als branchenbestimmend anzusehen.