Hat der Arbeitnehmer zwar ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegen die ihm mit dem Absonderungsbescheid auferlegte Quarantäneanordnung verstoßen, indem er am ersten Wochenende seiner Absonderung 18 Fahrten mit über 100 km zu verschiedenen Adressen durchführte, obwohl ihn der Geschäftsführer des Arbeitgebers zuvor darauf hingewiesen hatte, es sei wichtig, dass sich der Arbeitnehmer an die Absonderung halte, und antwortete der Arbeitnehmer auf den Vorhalt des Geschäftsführers, warum er seinen Absonderungsbescheid nicht befolgt habe, dass das den Geschäftsführer „nichts angehe“, so konnte hier objektiv die Befürchtung abgeleitet werden, der Arbeitgeber gehe nicht nur nachlässig mit behördlichen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung um, sondern werde auch bestrebt sein, den Geschäftsführer darüber im Unklaren zu lassen. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist daher verwirklicht. – (§ 27 Z 1 AngG)