Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 und 5 AuslBG werden sowohl der Ausländer als auch der Arbeitgeber für ein Jahr für weitere Beschäftigungsbewilligungen gesperrt, wenn mehr als einmal eine Beschäftigung ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung ausgeübt wurde. Dies wird als Härte empfunden.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.