Auch ein außerdienstliches Verhalten kann ein Entlassungsgrund sein. Dabei ist der Zusammenhang des Verhaltens außerhalb des dienstlichen Bereichs mit der dienstlichen Position und dem damit verbundenen Aufgabengebiet und den Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis zu beachten. An das Verhalten außer Dienst ist aber kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. Falls jedoch aufgrund des Gewichts einer Verfehlung der Arbeitgeber von einer Gefährdung betrieblicher Interessen ausgehen kann, sodass ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar ist, so ist die Entlassung berechtigt. Die außerdienstliche Tat muss sich auf das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar auswirken (zB dadurch, dass das Vertrauen des Arbeitgebers verwirkt wird oder dass der Ruf des Arbeitgebers bzw seines Unternehmens gefährdet wird oder wenn die Tat störende Rückwirkungen auf das Betriebsklima haben könnte). Im Folgenden wird die Entlassung wegen eines Fehlverhaltens in der Privatzeit näher erörtert.