Laut der OGH-Entscheidung vom 24. 3. 2022, 9 ObA 116/21f, kommt es bei der Prüfung, ob eine Saisonbranche im Sinne des § 1159 Abs 2 bzw Abs 4 ABGB vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unabhängig von einer Einschätzung durch die Sozialpartner. Das verfügbare Zahlenmaterial der Branchen zum Tatbestand „erheblich verstärkt arbeiten“ (§ 53 Abs 6 ArbVG) wird ein zentrales Beweisthema für die Anwendbarkeit der Kündigungsfristen sein.