Mit 1. 10. 2021 ist § 1159 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 in Kraft getreten. Mit der Neuregelung dieser Bestimmung wurden die Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen. § 1159 ABGB ist nunmehr im Wesentlichen gleichlautend mit § 20 AngG. Gemäß § 1159 ABGB gelten daher nunmehr für Arbeiter grundsätzlich dieselben Kündigungsfristen und -termine wie für Angestellte nach dem AngG.