Durch die Bundesgesetze BGBl I 2022/81 sowie BGBl I 2022/92 wurden im Bereich der Sozialversicherung folgende Änderungen von mit COVID-19 in Zusammenhang stehenden Maßnahmen vorgenommen:
Die gesetzliche Möglichkeit, durch Verordnung Zeiträume festzulegen, in denen Personen, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, von der Arbeitsleistung freigestellt werden können, wurde bis 31.