Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz geändert werden, BGBl I 2022/86, sollen Betriebe bei Auftreten oder Weiterbestehen nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache außerhalb des Unternehmens haben, bis Ende 2022 höhere Kurzarbeitsbeihilfen erhalten.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.