Mit dem Pandemiebeginn im Jahr 2020 wurde es notwendig, unter anderem auch Maßnahmen zum Schutz der schwangeren Arbeitnehmerinnen zu schaffen. Seither musste der gegenständliche Paragraf (§ 3a MSchG) mehrfach novelliert werden, um ihn den jeweils geänderten Umständen anzupassen.
die durchgeführten SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,