1. Es trifft zu, dass ein Dienstgeber dann, wenn überhöhte Krankenstände als Kündigungsrechtfertigungsgrund in Betracht kommen, eine objektive Zukunftsprognose über die weitere Dienstfähigkeit des betroffenen Dienstnehmers anstellen muss, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kündigungszeitpunkt zu erstellen ist.