1. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 25. 11. 2021, Rs C-233/20 , job-medium, steht fest, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch (unberechtigten) Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund im Widerspruch zu Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2003/88/EG steht, die für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht.