Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 16. 3. 2022, G 228/2021, entschieden, dass die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen verfassungswidrig ist, weil sich diese nach ihrer Funktion und Zwecksetzung grundlegend von freiwilligen individual vereinbarten Abfertigungen unterscheiden. Die Einschränkung ist jedoch weiterhin beachtlich, weil die Aufhebung der zugrunde liegenden Regelung – vorbehaltlich eines früheren Tätigwerdens des Gesetzgebers – erst mit Ablauf des 31. 12. 2022 in Kraft tritt. Im folgenden Beitrag wird die erwähnte VfGH-Entscheidung dargestellt und daran anknüpfend werden weiterführende Überlegungen angestellt.