Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug die Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekannt zu geben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Krankenstandsbestätigung vorzulegen (§ 4 Abs 1 EFZG; § 8 Abs 8 AngG). Die Krankenstandsbestätigung hat Angaben über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit zu enthalten. Unter der Ursache ist aber nicht die Diagnose zu verstehen; diese unterliegt der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht. Aus der Krankenstandsbestätigung hat nur hervorzugehen, ob eine Krankheit oder ein Arbeitsunfall bzw eine Berufskrankheit vorliegt, weil sich daraus eine unterschiedliche Dauer des Krankenentgeltanspruchs ergibt. Auskunftspflichten des Arbeitnehmers sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Im Folgenden wird näher erörtert, welche Auskunftspflichten bestehen und welche Auswirkungen unterlassene Informationen an den Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem Krankenstand haben können.