Verletzt sich eine Schülerin bei der Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für eine andere Schule, kann sich deren Schulerhalter nicht auf die Haftungsbeschränkung für „Schulunfälle“ berufen (OGH 21. 2. 2022, 1 Ob 240/21g).
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.