Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (zB Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Einem übergangenen, tatsächlich aber bestgeeigneten Bewerber wird jedoch ein Ersatzanspruch eingeräumt; er ist grundsätzlich finanziell so zu stellen, wie er stünde, hätte er den Posten erhalten. Das B-GlBG, das ausschließlich an das Vorliegen eines Diskriminierungstatbestands (zB aufgrund des Geschlechts oder der Weltanschauung) anknüpft, kennt weiters eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Im Folgenden sollen die einzelnen Haftungstatbestände und mögliche Rechtsfolgen kurz dargestellt werden.