Die mit der Elternteilzeit erlangte zusätzliche Freizeit (oder veränderte Lage der Arbeitszeit) dient der Kinderbetreuung. In der Praxis zeigt sich, dass in etlichen Fällen (insbesondere bei Vätern) der Wunsch nach einer angenehmeren Arbeitszeit und/oder einem Bestandschutz im Vordergrund steht und die Kinderbetreuung von einer anderen Person wahrgenommen wird. In einem solchen Fall kann nach der Auffassung des ASG Wien der Arbeitgeber die negative Feststellung begehren, dass kein Anspruch auf die Elternteilzeit besteht. Im Folgenden wird insbesondere die Vorgangsweise in solchen Fällen näher erörtert.