Mit der MSchG-Novelle BGBl I 2020/160 wurde der Gefährdung von schwangeren Arbeitnehmerinnen durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Seit dem 1. 1. 2021 wurde befristet § 3a MSchG eingeführt, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Sonderfreistellung für schwangere Arbeitnehmerinnen, bei deren Tätigkeit ein Körperkontakt erforderlich ist, gewährt.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.