1. Die gesetzliche Regelung der mittelbaren Diskriminierung in § 4a Abs 2a Wiener VBO 1995 ist vor dem Hintergrund der Regelung des Art 2 Abs 2 lit b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl L 303 vom 2. 12. 2000, S 16, zu lesen, die sie umsetzt. Auch eine an sich neutrale Maßnahme kann nach § 4a Abs 2a Wiener VBO 1995 diskriminierend wirken, wenn sie einen Vertragsbediensteten wegen seiner Religion gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann und wenn die Ausnahmen der sachlichen Rechtfertigung sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel nicht Platz greifen.