Mit der derzeit in Parlament befindlichen Novelle zum MSchG kommt es erneut zu einer Verlängerung der Freistellungsmöglichkeit für schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß § 3a MSchG bis zum 31. 3. 2022. Am 16. 12. 2021 wurde im Plenum des Nationalrats und am 21.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.