Die aktuell geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen des § 18b AVRAG zur Sonderbetreuungszeit-Phase 5 sind bis zum Ablauf des 31. 12, 2021 in Kraft. Im Hinblick auf die derzeit noch relativ niedrige Durchimpfungsrate der Bevölkerung und die zu erwartenden hohen Infektionszahlen im ersten Quartal des Jahres 2022 wurde am 16.