Freistellungen nach § 735 Abs 3 ASVG oder § 258 Abs 3 B-KUVG (COVID-19-Risiko-Attest) sind ab dem 22. 11. 2021 bis zum Ablauf des 14. 12. 2021 möglich (Verordnung des Bundesministers für Arbeit betreffend Festlegung des Zeitraums für Freistellungen nach § 735 Abs.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.