Die derzeit geltende 5. COVID-19-NotMV sieht in § 8 Abs 2 die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für den Ort der beruflichen Tätigkeit vor. Ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmer, bei denen ein Personenkontakt ausgeschlossen werden kann (zB Förster) oder auf höchstens zwei Kontakte täglich beschränkt ist, die jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern (zB LKW-Fahrer). Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer bezüglich der Vorgaben der 5. COVID-19-NotMV nur stichprobenartig kontrollieren. Eine Einlasskontrolle ist nur dort vorgesehen, wo dies durch die Verordnung angeordnet wird (zB Betreten von Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe [§ 12 Abs 5 der 5. COVID-19-NotMV], Krankenanstalten und Kuranstalten [§ 13 Abs 5 der 5. COVID-19-NotMV]). Wird nun im Zuge einer solchen Kontrolle festgestellt, dass ein (nicht ausgenommener) Arbeitnehmer die 3-G-Regel nicht erfüllt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer dienstfrei zu stellen. Im Folgenden wird die Rechtslage bezüglich Dienstfreistellungen und Kündigungen wegen Testverweigerung näher erörtert.