1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FamZeitbG hat ein Vater Anspruch auf Familienzeitbonus für sein Kind, sofern er sich im gesamten Anspruchszeitraum in Familienzeit befindet. Als „Familienzeit“ versteht des FamZeitbG den Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, in dem sich ein Vater aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt und keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält (§ 2 Abs 4 FamZeitbG).