1. Als Dienstunfälle gelten nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Da die Voraussetzungen für eine Dienstunfallbeurteilung nach § 90 B-KUVG (im Wesentlichen) gleich wie für die Beurteilung eines Arbeitsunfalls in der Unfallversicherung nach dem ASVG sind, können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden.