Die Angleichung der Kündigungsbestimmungen der Arbeiter mit 1. 10. 2021 ist keine Gleichstellung mit jener der Angestellten. Noch weniger ist sie eine Vereinheitlichung. Wie in der Folge gezeigt wird, hat der gesetzliche Eingriff in Verbindung mit bestehenden (sowie geänderten) kollektivvertraglichen und dienstvertraglichen Regelungen eine Rechtslage geschaffen, die teilweise noch diffiziler ist als vor der Angleichung.