Die klagende Dienstnehmerin wurde am 15. 3. 2020 auf SARS-CoV-2 getestet. Obwohl sie bei dieser Gelegenheit eine Absonderungsanordnung erhielt und ihr auch klar war, dass Absonderungen dazu dienen, dass die Leute zu Hause bleiben, um niemanden anzustecken, ging sie am 16.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.