1. Die Verletzung eines Arbeitnehmers durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden Lkw-Getriebes stellt keine Schädigung dar, die „durch die Verwendung“ des LKW im Sinne des § 2 KHVG verursacht wurde.
1. Die Verletzung eines Arbeitnehmers durch Auspendeln eines bereits ausgebaut an einem Kran hängenden Lkw-Getriebes stellt keine Schädigung dar, die „durch die Verwendung“ des LKW im Sinne des § 2 KHVG verursacht wurde.