1. Ein Arbeitnehmer, der ein geringeres Entgelt als ein Arbeitnehmer des anderen Geschlechts erhält, hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der Entgeltbegriff ist dabei weit zu verstehen. Gemäß § 15 Abs 1 letzter Satz GlBG gilt für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 12 Abs 2 GlBG die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht. Die Bestimmungen des GlBG traten zwar erst mit 1. 7. 2004 in Kraft. Hinsichtlich des Differenzanspruchs enthielten aber bereits die früheren Bestimmungen des § 2a Abs 2 und des § 10b GlBG in der Fassung BGBl I 1998/44 vergleichbare Regelungen.