1. Aus Art X Abs 2 Z 10 und 13 AngG folgt, dass § 36 AngG in der Fassung der Novelle BGBl I 2006/35 bzw der Novelle BGBl I 2015/152 nur für nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes „neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel“ gilt. Sowohl in der Fassung der einen als auch der anderen Novelle wirkt § 36 AngG demnach nicht zurück. Mit anderen Worten: Bereits vor dem Inkrafttreten der einen oder der anderen Novelle getroffene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel sind weiterhin nach der früheren Rechtslage zu beurteilen.