In den letzten Monaten ist einmal mehr klar geworden, dass bei einem unbedachten Abschluss von Nettoentgeltvereinbarungen Vorsicht geboten ist. Im Rahmen der Corona-Kurzarbeit hat der Gesetzgeber durch eine Änderung des § 37b Abs 6 AMSG diese erst vollzugstauglich gemacht, indem die in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene Nettoentgeltgarantie faktisch in eine Bruttoentgeltgarantie umgewandelt wurde. Dass Nettobetrachtungen selten sachgerecht sind, soll im vorliegenden Beitrag anhand der Regelung zu Konkurrenzklauseln gezeigt werden.