1. Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist grundsätzlich eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. Der Zweck einer Kundenschutzklausel liegt darin, den Kundenstock des Arbeitgebers zu schützen; sie soll das Abwerben des bestehenden Kundenkreises verhindern. Sie beschränkt den Angestellten für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit und im umfassenden Einsatz aller während des vorherigen Arbeitsverhältnisses völlig rechtmäßig gewonnenen Informationen und Kenntnisse. Es handelt sich daher um eine Konkurrenzklausel nach § 36 AngG bzw § 2c AVRAG. Sie ist daher nur insoweit wirksam, als sie den Zeitraum von einem Jahr nicht übersteigt.