1. Den Dienstgeber trifft gegenüber seinen Dienstnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich auch auf deren vermögensrechtliche Interessen erstreckt. Verletzt der Dienstgeber schuldhaft seine Fürsorgepflicht und entsteht dem Dienstnehmer dadurch ein Schaden, so kann dieser Schadenersatzansprüche geltend machen.