§ 44 Zahnärztegesetz (ZÄG) stellt eine „gleichartige andere österreichische Rechtsvorschrift“ im Sinne des § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG dar, wenn die Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund der Mutterschaft unterbrochen wird und die Unterbrechung die in § 24 Abs 2 Satz 2 KBGG verwiesenen Zeiträume eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG umfasst und nicht überschreitet. – (§ 24 Abs 2 KBGG; § 44 ZÄG)
10 ObS 44/19x