1. Betrachtet man die Übergangsbestimmung des § 32c Abs 10 AZG in der Fassung BGBl I 2018/53, wonach unter anderem Regelungen in Kollektivverträgen (auf die § 4b AZG weder vor noch nach der Novelle Bezug nahm) die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die Novelle „nicht berührt“ werden, so ging es dem Gesetzgeber offensichtlich darum, die Einschätzung, was in der jeweiligen Branche an Beschäftigungsbedingungen insoweit gegenüber der allgemeinen Regelung angemessener ist, vorweg den Kollektivvertragsparteien zu überlassen. Auch in § 4b AZG wird der allgemeineren Einschätzung über die Eignung (Günstigkeit) einer Gleitzeitregelung generell der Vorrang eingeräumt (Betriebsvereinbarung vor Einzelvereinbarung; hier auch über den gesetzlichen Inhalt hinausgehende Kollektivvertragsbestimmungen). Hier haben die Kollektivvertragspartner dem Entgeltvorteil weiter das überwiegende Gewicht eingeräumt. Insoweit wird eine Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG verdrängt.