(ASoK) – Der VfGH hat die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform erlassenen Bestimmungen über die Fusion der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) als verfassungskonform bestätigt. Auch die paritätische Zusammensetzung der Organe der ÖGK, der AUVA und der PVA aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber sowie die Auflösung der Betriebskrankenkassen beanstandet er nicht. Verfassungswidrig sind allerdings unter anderem die Bestimmungen über die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes sowie die Bestimmungen über den Eignungstest für die in die Organe der Sozialversicherungsträger zu entsendenden Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber. Das Höchstgericht hat dem Gesetzgeber in Bezug auf die Übertragung der Sozialversicherungsprüfung an die Abgabenbehörden des Bundes eine Reparaturfrist bis zum 1. 7. 2020 gesetzt (VfGH 13. 12. 2019, G 67/2019 ua).