Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung sind die klassischen Merkmale eines Dienstverhältnisses in Anlehnung an § 4 AÜG dergestalt modifiziert, dass sich das Weisungsrecht des Gestellers in der Anordnung der Arbeitsverrichtung für den Beschäftiger erschöpft und dem Beschäftiger so nur ein vom Gesteller abgeleitetes Weisungsrecht zukommt.
Abstract aus Arbeits- und Sozialrechtskartei bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.