Mit steigenden Infektionszahlen kommt es immer häufiger vor, dass Arbeitnehmer aufgrund eines positiven Testergebnisses oder als Kategorie-I-Kontaktpersonen unter Quarantäne gestellt werden. Arbeitgeber haben in diesem Fall einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz (EpiG). Bis zum Vorliegen eines Absonderungsbescheids ist oft schwer einschätzbar, ob überhaupt eine Absonderung nach dem EpiG oder nur eine Empfehlung zur Selbstisolation vorliegt. Auch die Höhe des Vergütungsanspruchs ist, gerade was die Einbeziehung von Sonderzahlungen betrifft, strittig. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat daher in einer Anfrage an das BMSGPK abgeklärt, wie die Bezirksverwaltungsbehörden nach dem Verständnis des Ministeriums derzeit den Vergütungsanspruch zu ermitteln haben.