Gemäß § 26 ArbVG hat das Bundeseinigungsamt auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung (ab der BAG-Novelle BGBl I 2020/18: Lehrlingseinkommen) festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. Bei der Festsetzung der Höhe der Lehrlingsentschädigung ist auf die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltenden Regelungen, sofern solche nicht bestehen, auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen. Hier finden Sie einen kurzen Überblick zu einigen Branchen.