1. Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 HVertrG 1993 entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch den Kunden.
1. Nach der einseitig zwingenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 HVertrG 1993 entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters spätestens mit Ausführung des Geschäfts, also mit Erbringung der vertragsgemäßen Leistung durch den Kunden.