Unter „kollektivvertraglichem Entgelt“ nach § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG ist nur das kollektivvertragliche Mindestentgelt zu verstehen. Diese Bestimmung sieht für die Dauer der Überlassung keine Angleichung an die im Beschäftiger-Betrieb bezahlten überkollektivvertraglichen Ist-Löhne vor. Aus diesem Grund fallen auch jährliche Ist-Lohnerhöhungen auf den überkollektivvertraglichen Lohn laut Beschäftiger-Kollektivvertrag nicht in den Schutzbereich des § 10 Abs. 1 Satz 3 AÜG. – (§ 10 Abs. 1 AÜG)